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BFH, 18.08.1997 - IX R 62/95 |
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- BFH, 29.11.1985 - VI R 13/82
Anspruch auf rechtliches Gehör - Nichtbeachtung eines Schriftsatzes - Erweiterung …
Auszug aus BFH, 18.08.1997 - IX R 62/95
Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das FG habe ihr Vorbringen bei seiner Entscheidung --teilweise-- nicht in Erwägung gezogen, fällt die darin zum Ausdruck kommende Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187 [BFH 29.11.1985 - VI R 13/82]). - BFH, 26.07.1994 - VII R 87/93
Revision wegen befangenem Richter - Zulässigkeit der Erstellung des Urteilstenors …
Auszug aus BFH, 18.08.1997 - IX R 62/95
Ein Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens i.S. des § 116 FGO, der eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen würde, ist nicht schlüssig gerügt (…zu den Anforderungen insoweit vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Anm. 3, mit Rechtsprechungsnachweisen): Soweit die Kläger rügen, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), fehlt es sowohl in bezug auf die Zuständigkeit des entscheidenden Senats des FG wie auch hinsichtlich der Mitwirkung der beteiligten ehrenamtlichen Richter an hinreichend konkreten Angaben; die Kläger haben es insoweit unterlassen, ihre Rügen unter Berücksichtigung der --hierzu vom erkennenden Senat eingeholten-- Stellungnahme des Vorsitzenden des entscheidenden Senats des FG vom 2. August 1996 in der gebotenen Weise (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juli 1994 VII R 87/93, BFH/NV 1995, 406) zu konkretisieren. - BFH, 14.12.1994 - IV R 28/94
Mangelnde Substantiierung der Urteilsgründe
Auszug aus BFH, 18.08.1997 - IX R 62/95
Auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), ist nicht schlüssig, da ein solcher Verfahrensmangel nicht (bereits) dann vorliegt, wenn das FG nicht jedes Vorbringen der Beteiligten im einzelnen erörtert hat (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 IV R 28/94, BFH/NV 1995, 797).